Die Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen sowie DIE LINKE+ im Rat der Stadt Dortmund bitten um Beratung und Beschluss des nachstehenden Antrages:
Beschluss:
- Der Rat der Stadt Dortmund weist die Gesellschafterversammlung der Westfalenhallen Dortmund Unternehmensgruppe an, auf die Geschäftsführung einzuwirken, dass künftig Verstöße gegen die Regularien der Messe Jagd & Hund in den Westfalenhallen beim Thema Jagdreisen mit einem Ausschluss von der Messe geahndet werden. Abzuschließende Verträge mit Kunden sind dementsprechend anzupassen. Auf den Webseiten der Messe zur Aussteller-Anmeldung ist der drohende Ausschluss aktiv bekanntzumachen.
- Der Rat der Stadt Dortmund weist die Gesellschafterversammlung der Westfalenhallen Dortmund Unternehmensgruppe an, auf die Geschäftsführung einzuwirken, dass künftig keine Angebote für Jagdreisen nach Russland und Belarus in den Westfalenhallen angeboten werden.
- Der Rat der Stadt Dortmund weist die Gesellschafterversammlung der Westfalenhallen Dortmund Unternehmensgruppe an, auf die Geschäftsführung einzuwirken, dass künftig keine Angebote für Jagdreisen und Equipment auf der Messe Jagd & Hund beworben werden, die in Deutschland jagd- und tierrechtlich verboten sind, zum Beispiel die Bogenjagd.
Begründung:
Es kommt immer wieder vor, dass Reiseanbieter sich nicht an bestehende Regeln halten. Derartige Fälle sind vielfach von Seiten der Tierschutzorganisationen dokumentiert. Bislang belässt es die Messeleitung bei Bekanntwerden solcher Fälle bei einer Ermahnung der Anbieter. Solche Angebote verschwinden dann unter den Ladentisch. Sie können aber vielfach auf Nachfrage dennoch auf der Messe Jagd & Hund weiterhin gebucht werden. Als öffentliche Einrichtung hat die Westfalenhalle aber auch die Verantwortung, missbräuchliche und nachgewiesene illegale Nutzungen nicht stillschweigend zu dulden, sondern effektiv zu unterbinden.
Die Bogenjagd ist in Deutschland seit 1976 aus Gründen des Tierschutzes gesetzlich verboten. Die Bogenjagd führt zu erheblichem Tierleid, da 54 Prozent der getroffenen Tiere nicht sofort getötet werden. Wenn die verwundeten Tiere es schaffen zu fliehen, erwartet sie oft ein tagelanger Todeskampf. Da laut § 17 Absatz 2b des Tierschutzgesetzes keinem Tier erhebliche, länger anhaltende Schmerzen zugefügt werden dürfen, führt eine Bogenjagd mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen dieses Gesetz. Selbst wenn in Betracht gezogen wird, dass Wildschweine andere Fluchtdistanzen/-verhalten als Rehwild an den Tag legen, ist angesichts der Sachlage von einer untragbar hohen Verwundungsrate auszugehen.