Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet um Aufnahme des o.g. Punktes auf die Tagesordnung der Sitzung. Die Verwaltung wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Wie bewertet die Verwaltung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Kraftfahrzeugkennzeichen mit eindeutigem Bezug zum Nationalsozialismus (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2019, Az.: 6 L 175/19)?
- Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung in Anbetracht dieser Entscheidung doch aus eigener Initiative heraus weitere Buchstaben-/Zahlkombinationen für unzulässig zu erklären und damit die im Landeserlass genannten sittenwidrigen Kennzeichen zu ergänzen? Zu nennen sind insbesondere Kombinationen der Buchstaben- und Zahlenfolgen „HH“, „AH“, „33“, „39“, „18“, „1933“, „1939“, „1888“, „1818“, „8888“.
Begründung:
In der Sitzung des Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden beantwortete die Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 4.2.5 („Kraftfahrzeugkennzeichen“) eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN. Dabei wurde von Seiten der Verwaltung vorgetragen, dass unzulässige Kraftfahrzeugkennzeichen lediglich über den Erlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr aus dem Jahre 1985 definiert seien. Demnach seien nur die Buchstabenkombinationen „NS“, „KZ“, „SA“, „SS“ und „HJ“ untersagt. Die Verwaltung sähe keine Möglichkeit aus eigener Initiative heraus weitere Buchstaben-/Zahlkombination für unzulässig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jedoch am 30.04.2019 beschlossen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2019, Az.: 6 L 175/19), dass Kennzeichen mit eindeutigen Bezug zum Nationalsozialismus als sittenwidrig im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung anzusehen sind:
„Ein Kennzeichen, das – wie hier – bei dem durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik Deutschland Assoziationen zum Dritten Reich weckt, ist mit der Werteordnung des Grundgesetzes und damit mit den in Deutschland anerkannten moralischen Anschauungen nicht zu vereinbaren. Die Zeit des Nationalsozialismus steht in fundamentalem Widerspruch zur dem in den Grundrechten verkörperten Wertesystem des Grundgesetzes, insbesondere der Unantastbarkeit der Menschenwürde, des Rechts auf Leben, dem Gleichheitsgrundsatz und der Religions-, Meinungs- und Pressefreiheit.“ (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2019, Az.: 6 L 175/19).
Demnach kann die Behörde eine Kennzeichenänderung anordnen oder auch einer Beantragung eines Wunschkennzeichens nicht nachkommen. In der Gerichtsentscheidung wird dabei die Buchstaben-/Zahlkombination „HH 1933“ herausgehoben.